Ergotherapie wird in der Regel von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin (Hausarzt/-ärztin oder Facharzt/-ärztin) verordnet. Er/Sie kann dabei - je nach Krankheitsbild und Ziel - zwischen folgenden ergotherapeutischen Maßnahmen wählen:
Zur genaueren Betrachtung der ärztlichen Verordnung, selbige anklicken
Zusätzlich kann bei Bedarf eine Beratung zur Integration ins häusliche und/odersoziale Umfeld durchgeführt werden. Näheres dazu in der Menüführung links.
Gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr sind verpflichtet, einen Eigenanteil an die Krankenkassen abzuführen (10,- Euro pro Verordnung plus 10 % der Behandlungskosten). Dieser Betrag wird von
den Heilmittelerbringern (unserer Praxis) eingezogen und ohne Abzug an die Krankenkasse weitergeleitet.
In folgenden Fällen können Sie sich von Ihrer Krankenkasse von den Zuzahlungen befreien lassen (Nachweis über einen sogenannten "Befreiungsausweis"):
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die genauen Bedingungen. Für den Einzug der Zuzahlung gilt stets die Vorlage des Befreiungsbescheides.
Eine gute Übersicht zum Thema Zuzahlungsbefreiung finden Sie bei betanet (bitte klicken).
Folgende Personengruppen sind von der Zuzahlungsregelung grundsätzlich nicht betroffen:
Privatpatienten, Versicherte der freien Heilfürsorge, Unfallverletzte (BG, Gemeindeunfallversicherung), Postbeamtenkasse A, Versicherte der freien Arzt- und Medizinkasse (Hessen) oder Patienten mit
Befreungsbescheinigung der Krankenkasse (s. oben).
Krankheitskosten über die Steuererklärung absetzen
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) empfiehlt allen Steuerpflichtigen, alle Krankheitskosten (Zuzahlungen zu Heilmitteln, Arzneimitteln, Praxisgebühren, stationären
Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation und Aufwendungen für Zahnersatz) bei der Steuererklärung mit anzugeben- unabhängig davon ob sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen
oder nicht. Sofern das Finanzamt die Krankheitskosten nicht oder nur teilweise abzieht, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden (mit
Hinweis auf das Klageverfahren Az. 4 K 1970/10 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz). (Quelle: www.up-aktuell.de/news; Abruf 29.07.2011)
Bei Privatversicherten orientieren uns dabei an der Gebührenverordnung für Therapeuten (GebüTh). Demnach wird je nach Qualifikation des Therapeuten und des Servicegrades ein
bestimmter Faktor angesetzt.
Privatversicherte erhalten zu Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung. Nach Rezeptabschluss wird der vereinbarte Betrag privat in Rechnung gestellt. Die Rechnung kann bei der privaten
Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden- die Höhe der Erstattattung entnehmen Sie bitte Ihrem Vertrag (variiert je nach Art des Vertrages). Sollte Ihre Kasse entgegen den Bestimmungen
im Vertrag Probleme bei der Erstattung machen, so sprechen Sie uns bitte an, damit wir Sie ggf. bei einem Einspruch mit z.B. Mustertexten
unterstützen können.
In letzter Zeit versuchen einige private Krankenkassen, die Erstattungsbeiträge zu kürzen- dies oft widerrechtlich mit Begründungen, die nach verschiedenen Gerichtsurteilen nicht haltbar sind. Ich
möchte Sie bitten, in so einem Fall schriftlich Einspruch einzulegen und auf Ihr gutes Recht zu bestehen. Sollte es dennoch Probleme geben können Sie sich zunächst an einen Ombudsmann wenden, der als
Schlichter kostenlos zwischen Ihnen und der PKV vermitteln soll. Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie hier: http://www.pkv-ombudsmann.de/aufgaben-und-zweck/